Urfassung der Satzung vom 12.07.1993
Einarbeitung der 1. Satzungsänderung vom 30.05.1995
Einarbeitung der 2. Satzungsänderung vom 09.05.2006
Einarbeitung der 3. Satzungsänderung vom 03.03.2015
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Grundschule Auma“ und hat seinen Sitz in Auma. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister erfüllt er den Zusatz e.V.
(2) Es wird der Antrag gestellt, den Verein beim Amtsgericht Greiz einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt insbesondere die Förderung der Erziehung auf den Gebieten der Kultur, des Sportes und der Ausprägung freundschaftlicher Beziehungen zu anderen Völkern. Weiterhin unterstützt er die Durchführung von Aufgaben der Staatlichen Grundschule und deren Schüler.
(2) Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Grundschule Auma.
Er bezweckt insbesondere, die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdigen Anliegen zu unterstützen.
(3) Der Verein darf keine anderen, als die vorstehenden gemeinnützigen Zwecke verfolgen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied darf jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich der Schule verbunden fühlt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung dieser Beiträge befreit.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und kann durch Überweisung bzw. auch in bar an den Vorstand gezahlt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch Ableben
b) durch Austritt zum Jahresende, der Austritt ist mit eingeschriebenen Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären,
c) durch Ausschluss
(2) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben, ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt es:
a) die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen,
b) den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen,
c) den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen zu nehmen, sowie den Vorstand zu entlasten,
d) Satzungsänderungen zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich zu laden.
(3) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannt gegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird. Die Niederschrift ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Fördervereins besteht aus mindestens 5 ehrenamtlich tätigen Personen; dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand bleibt im Amt, bis er einzeln oder gemeinsam zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung abberufen wird. Der Vorstand wird für 2 Geschäftsjahre gewählt.
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Der 1. oder 2. Vorsitzende sind berechtigt den Förderverein nach Außen zu vertreten.
§ 9 Kassen- und Rechnungsprüfung
Über die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung zu führen.
Die Mitgliederversammlung wählt zwei dem Vorstand nicht angehörende Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren, die die Kasse und die Rechnungsführung zu prüfen haben.
§ 10 Satzungsänderungen
siehe § 7, Abschnitt 4
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur einer, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung mit ¾ aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als 1/3 aller Mitglieder, so ist eine weitere Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist binnen 3 Wochen einzuberufen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
vorhandene Vermögen der Stadt Auma zur Verfügung zu stellen, die es im Sinne der bisherigen Aufgaben des Vereins verwendet.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Datum der Gründungsversammlung in Kraft.
(2) Die 1. Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 30.05.1995 in Kraft.
(3) Die 2. Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 09.05.2006 in Kraft.
(4) Die 3. Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 03.03.2015 in Kraft.
Auma-Weidatal, 15.03.2015
Reise. Katrin Hessel
Vorsitzende